Synchronisationsrecht – Brauch ich das?

Synchronisationsrecht

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Wenn du nicht fragst, wirst du bestraft. Und wenn du fragst, ist das Schlimmste, was du bekommen kannst, ein Nein. Aber meistens bekommst du ein Ja! Was sich wie eine profane Lebensweisheit anhört, ist eigentlich die Goldene Regel, wenn es um die Verwendung von Musik in audiovisuellen (oder audio-only) Produktionen geht. Und diese Regel ist ganz eng verbunden mit dem Synchronisationsrecht, auch bekannt als Filmherstellungsrecht.

Es ist das wichtigste Musikrecht, wenn es darum geht Bild und Ton oder Ton und Ton zusammenzubringen. Ohne Sync Right geht eigentlich gar nichts und dennoch kennen viele Kreative dieses Recht gar nicht und tappen in die ein oder andere Falle.

Und gerade weil das Synchronisationsrecht so wichtig ist, möchte ich es in diesem Blog Artikel ausführlich erklären.

Was ist eigentlich das Synchronisationsrecht (Sync Right)?

Musikrechte gibt es ziemlich viele. Aber das wohl Wichtigste ist es Sync Right. Denn das ist genau das Recht, mit dem ihr am meisten konfrontiert seid, wenn ihr an Videoproduktionen oder an Audio-Produktionen arbeitet.

Das Wort Sync kommt von Synchronisation, also die Synchronisierung von Bild und Musik, also auch die Verwendung eines Musikstücks in einer audiovisuellen oder audio-only Produktion. Vereinfacht gesagt geht es beim Sync Right um die Erlaubnis der Verwendung eines musikalischen Werkes in Verbindung mit einem anderen Medium, wie zum Beispiel Bewegtbild oder einem Radiobeitrag.

Das Sync Right wird in Deutschland auch gerne Synchronisationsrecht oder Herstellungsrecht genannt. Doch wann muss ich eigentlich lizenzieren?  Wann brauche ich das?

Und auch wenn dieser Podcast einen rechtlichen Disclaimer hat, kein Rechtsberatung darstellt, das ist alles sehr auf eigenen Erfahrungen und Best Practices basiert,

Du musst das Sync Right immer lizenzieren. Denn ohne ein genehmigtes Herstellungsrecht (oder ein genehmigtes Sync Right) dürfen Bild und Musik gar nicht miteinander verbunden werden. Im professionellen Umfeld spricht man da oft auch einfach vom “lizenzieren”.

Es ist wichtig, dass man das Sync Right auch dann einholen muss, wenn man keine Lizenzsumme zahlt. Zum Beispiel fragt man einen befreundeten Künstler ob man einen coolen Track von ihm im eigenen Imagefilm benutzen? Auch hier muss der Sync Right irgendwie genehmigt werden und das am besten schriftlich. Liegt keine mündliche oder schriftliche Genehmigung vor, dann ist die Verwendung der Musik eine Urheberrechtsverletzung.

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Wie hoch sind die Lizenzkosten für das Synchronisationsrecht?

Die Höhe der Lizenzkosten in einem professionellen Umfeld variieren stark von der Art der Auswertungen, der territorialen Verbreitung, Anzahl der verwendeten Tracks und der verwendeten Musikminuten.

Mittlerweile gibt es ja viele unterschiedliche Geschäftsmodelle in der Welt der Library Music (Produktionsmusik): Klassisch, Royalty Free, GEMAfrei uvm. Und in den unterschiedlichen Geschäftsmodellen wird auch ganz unterschiedlich mit den Preise umgegangen. Wo der große Unterschied zwischen den Geschäftsmodellen ist, könnt ihr zum Beispiel in dem Artikel Royalty Free Music No Problems? nachlesen.

Wichtig ist aber, unabhängig vom Geschäftsmodell, dass sich ein Synchronisationsrecht immer nur auf die eine Produktion bezieht, also auf die eine Verwendung bzw. auf die eine Synchronisation (also die Verbindung von Bild und Musik). Selbst wenn ihr einen Titel aus einer Royalty Free Music Library mit Abo-Modell wählt wird das Synchronisationsrecht für jedes einzelne Projekt genehmigt.

Und dann gibt es noch das Master Right…

So, um das Ganze jetzt noch ein bisschen komplizierter und verstrickter zu machen, gibt es noch ein anderes Musikrecht, welches mit dem Sync Right in Verbindung steht: Das Master Right. Sync Right und Master Right werden oft in eine Atemzug genannt. Fakt ist ohne Master Right kein Sync Right.

An dieser Stelle will ich es nicht zu kompliziert machen aber ein kleiner Exkurs zu dem Thema kann der Vollständigkeit wegen nicht schaden.

Das Master Right wird immer von demjenigen gehalten, der die Rechte an dem eigentlichen Recording hat, also das Recht an der Aufnahme. Es ist in der Regel das Label des Künstlers, aber bei vielen kommerziell erfolgreichen Künstlern ist es mittlerweile auch so, dass sie sich Teile des Master Rights selber sichern, weil sie ein Mitspracherecht haben wollen (und natürlich geht es auch ums Geld). Dieses Mitspracherecht gilt dann auch bei der Vergabe einer Sync Lizenz.

Nehmen wir ein Beispiel: Madonna hält Teile des Masterights an ihren Tracks. Ein Hersteller von feuchte Tüchern möchte gerne einen Werbespot machen und dafür den Track Rain nutzen. Madonna hasst aber feuchte Tücher, weil sie schädlich sind für die Umwelt. Der Deal platzt.

Das ist wiederrum ein großer Vorteil von Library Music (Produktionsmusik), nämlich dass Sie auf dem One-Stop-Shop Prinzip basiert. Dieses One Stop Shop Prinzip sagt nichts anderes aus, als das alle Rechte bereits im Vorfeld geklärt sind und sich im alleinigen Verwaltungsbesitz oder alleinigen Besitz der Music Library (Verlag e+ Label) befinden.

Das heißt eine Music Library muss nicht im Vorfeld fragen, ob ein Titel für eine bestimmte Verwendung freigegeben werden muss oder kann. Das Master Right wird als solches aber fast nie, ich betone fast, weil Ausnahmen gibt es immer, fast nie mit dem Synchronisationsrecht vergeben. Das Master Right spricht eher für das Mitspracherecht des Recording.

Synchronisationsrecht in TV-Produktionen

Wie läuft das jetzt aber in TV-Produktionen ab. Da gibt es doch die Rahmenverträge der Sender mit den Verwertungsgesellschaften. In Deutschland ist dies die GEMA (Website der GEMA), in Österreich die AKM und in der Schweiz die SUISA.

Die TV Profis kennen die Antwort und wissen, dass in klassischen TV Produktionen man eigentlich alles nutzen kann, was von der GEMA (und auch von der GVL) verwaltet wird, wenn die Nutzung keinen werblichen Charakter hat. Tatsächlich beinhalten die Rahmenverträge der TV Sender eben auch jenes Herstellungsrecht oder Synchronisationsrecht und sind pauschal abgegolten. Das heißt eine Musik, die unter dem GEMA Rahmenvertrag genutzt wird frei von zusätzlichen Sync-Kosten ist. Oder andersherum formuliert. Ein GEMA Mitglied, welches den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet kann keine zusätzlichen Sync Rights lizenzieren innerhalb eines Rahmenvertrags lizenzieren.

Klingt erstmal super simple und auch sicher. Doch es gibt kleine Feinheiten, die in der modernen digitalen Welt zu kleinen Problemchen führen können.

(1) Nicht alles Nutzungsarten sind in Rahmenverträgen abgegolten. Nehmen wir hier zum Beispiel den Bereich Social Media, also zum Beispiel die Auswertung eines fürs TV produzierten Inhalt, der für z.B. Facebook konfektioniert wurde. Hier können durchaus neue Sync-Ansprüche entstehen.

Kann sowas richtig teuer werden? Das ist die Unsicherheit die bei der Verwendung von Musik bei viele kreativen mitschwingt und dann fragt man seinen Musikpartner lieber gar nicht, denn was der nicht weiß macht ihn nicht heiß. Aber das ist der absolute Kardinalsfehler!

Für einen Urheber gibt es nichts Ärgerliches, als wenn ein Werk von ihm ohne Nachfrage einfach genutzt wird oder benutzt wird. Und das kann vor allen richtig teuer werden, wenn man das bei kommerziellen Künstlern macht. Denn da gibt es ja noch nicht mal „Preislisten“, an dem man sich orientieren könnte. Da ist man dann ziemlich auf den Goodwill des einzelnen Rechteinhaber angewiesen. Schlimmstenfalls kann das zu einer Unterlassungsklage führen und zu einem Schadensersatzanspruch. Ob der Titel dann noch weiter genutzt werden kann bezweifle ich.

Da müsste man vor allen in der Werbung aufpassen. Stellt euch vor ihr macht einen Werbespot, ohne den Track lizenziert zu haben, habt schon die ganze Kampagne geplant, Budget zur Verfügung gestellt und dann wird euch der Werbespots deshalb gekillt, weil ihr das Synchronisationsrecht nicht eingeholt habt.

(2) Auch unangenehm ist der Fall, wenn unwissentlich ein Track unter einem Rahmenvertrag benutzt wird oder man denkt, den Track unter einem Rahmenvertrag zu nutzen.

Gerade bei ausländischen Libraries kann dass mal passieren, denn wenn die ausländische Library nicht Mitglied einer Schwester Gesellschaft der GEMA ist (meistens sind sie ja nicht direkt Mitglied der GEMA), dann ist deren Repertoire auch nicht unter den Rahmenverträge abgegolten. Das heißt, wenn ihr die Musik dann benutzt, kann es durchaus sein, dass entsprechende Library direkt auf euch zukommt.

Unterschiedliche internationale Märkte ticken was das Sync Right angeht auch sehr unterschiedlich. Wenn sowas passiert es ist schwierig, da wieder rauszukommen. Fakt ist: Der Track wurde genutzt ohne entsprechendes Synchronisationsrecht. Natürlich ist man immer auf der sicheren Seite, wenn vorher alles angefragt wird und auch genehmigt ist.

Aber wie oft ist es euch selber passiert, dass es irgendeine Festplatte im Schnittraum gibt, die irgendjemand mitgebracht hat? Da ist ganz tolle Musik drauf und oft bleibt dann einfach nicht die Zeit selbst zu recherchieren: Hey! Darf ich das denn überhaupt benutzen? Und wenn ja, in welchem Umfang?

Was sind also die Best Practices?

Und das führt mich auch schon zu meinem letzten Punkt, nämlich den Best Practices, wenn es ums Sync-Right geht.

(1) Was macht ihr, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist? Ihr habt was benutzt. Habt vorher gefragt und steht jetzt vor dem Scherbenhaufen eurer Synchronisation. Zurecht. 😉

Mein großer Ratschlag: Fragt den Publisher eures Vertrauens, mit dem ihr eine gute Beziehung habt, ob er einen Tipp für euch hat, wie man die Situation lösen könnte. Ich berate da meine RipCue Kunden sehr gerne, einfach weil ich will, dass sie die Kuh vom Eis bekommen. Und Fehler sind menschlich und manche Fehler werden auch nur einmal gemacht.

(2) Arbeitet größtenteils mit lokalen Anbietern zusammen. Es muss jetzt nicht immer eine kleine Boutique Library wie RipCue sein, sondern das gilt auch für die Majors wie UNIP, Warner Chapel oder Sonoton. Das Repertoire, das ihr hier findet und herunterladen könnt, ist auch in 99,9. Nein, in dem Fall möchte ich sogar mal sagen, in 100% der Fälle sicher. Die Tracks sind ordentlich bei der GEMA angemeldet. Die Verlage wissen ganz genau, was für einen Rechteumfang diese Titel haben und können auch zielgenau die entsprechenden Titel für eure Produktionen lizenzieren.

(3) Verlage und Labels sehen (fast) alles. Mach also nicht den Fehler zu denken, dass ein Urheber nicht mitbekommen würde, dass ein Titel von ihm benutzt wird. Das ist ein großer Mythos, alle kleinen und großen Verlage/Labels nutzen mittlerweile unterschiedliche Trackings Tools für unterschiedliche Plattformen. Selbst die GEMA nutzt ein eigens Tracking Tool des Unternehmens BMAT/Vericast (Hier die Webseite). 

Das kann auch dazu führen, dass ihr einfach automatisiert Rechnungen bekommt für Synchronisationsrecht, die ihr vorher nicht erfragt habt und wo ihr aufgefordert werdet, diese entsprechend zu bezahlen. Daher hier noch mal  die ganz wichtig Bitte: Fragt vorher nach, ob ihr den Titel verwenden dürft und auch ob damit weitere Lizenzkosten einhergehen.

Persönlich bin ich der Ansicht, dass wenn man fragt und zum Beispiel sagt, ich habe nicht so viel Budget, gibt es da immer einen Weg, es doch irgendwie möglich zu machen.

Keep ripping,
Euer Patrick

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(Bitte beachte dass bei Projekten außerhalb von GEMA-Rahmenverträge Lizenzkosten anfallen können – diese sprechen wir aber natürlich mit dir ab.)