ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RIPCUE MUSIC GMBH

ADAMS-LEHMANN-STRASSE 56, 80797 MÜNCHEN.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die RipCue Music GmbH und vor allem in Bezug auf alle etwaige Lizenzvereinbarung, die mit der RipCue Music GmbH getroffen werden.

§1

Rechte an den Musikwerken oder Tonaufnahmen (zusammen als “Titel” bezeichnet), die nicht ausdrücklich in dieser Lizenzvereinbarung eingeräumt werden, bleiben dem Lizenzgeber vorbehalten. Insbesondere: (a)     erstreckt sich die Lizenz nicht auf die Verwertung der Titel auf eine andere Art und Weise als die zulässigen Auswertungsarten, innerhalb der Produktion, während der Laufzeit sowie innerhalb des Vertriebsgebietes und beschränkt auf die maximale Kopienzahl und sonstiger, besonderer vereinbarter Bedingungen; (b)     darf der Lizenzgeber ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung die Titel nicht in Form einer Bearbeitung, insbesondere eines Arrangements, einer Transkription, Parodie oder Burleske und auch keine Teile der Titel als Samples in neuen Werken oder Aufnahmen verwenden; (c)      bleiben alle Urheberpersönlichkeitsrechte den Rechteinhabern vorbehalten; (d)     dürfen die Titel in keinerlei obszöner, entstellender oder abwertender Weise oder verfassungswidrigen entsprechendem Kontext verwendet werden; (e)     dürfen die Titel ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht in einer Art und Weise verwendet werden, die eine persönliche Zustimmung zu der Produktion oder ihrem Inhalt seitens eines Urhebers oder ausübenden Künstlers des Titels erfordert. (f)       Die Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der mechanischen Vervielfältigung der in den Titeln reproduzierten Musikwerke und Texte werden durch die die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahrgenommen. Diese Rechte müssen vom Nutzer bei der GEMA oder der jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften erworben werden. Gleiches gilt entsprechend für Rechte ausübender Künstler und des Tonträgerherstellers. (g)      Lizenznehmer stellt sicher, dass alle gegenüber der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften abgegebenen Musikmeldungen vollständig und zutreffend sind und den Titel, Urheber und Verlag des Titels genau, wie umseitig genannt, aufführen. Der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber auf Anfrage und soweit zumutbar die entsprechende Nutzungsmeldung zur Verfügung. Soweit die Produktion im Auftrag von Dritten hergestellt wird oder der Lizenznehmer einem Dritten die Sendung oder anderweitige Auswertung der Produktion gestattet, stellt der Lizenznehmer sicher, dass dieser Dritte die in dieser Ziffer vorgesehenen Einschränkungen einhält und der Verpflichtung der vorstehenden Bestimmung (f) nachkommt.

§2

Soweit der Lizenzgeber einem Dritten als Teil der zulässigen Auswertungsarten die Nutzung der Produktion gestattet, verpflichtet der Lizenznehmer den jeweiligen Dritten (i) die Produktion nur im Rahmen und im Umfang dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen, (ii) alles zu unterlassen, was eine Verletzung dieser Lizenzvereinbarung darstellen könnte und (iii) Vervielfältigungsstücke der Produktion nicht weiter zu geben, ohne dem Empfänger gleichlautende Verpflichtungen auferlegt zu haben. Der Lizenznehmer haftet für Verletzungen dieser Lizenzvereinbarung auch in Bezug auf solche Dritten als dessen Erfüllungsgehilfen und damit unabhängig davon, ob vorstehende Regelungen in (i) bis (iii) mit diesen vereinbart wurden. Soweit die zulässigen Auswertungsarten den Verkauf oder die Weitergabe von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit umfassen, erstrecken sich die Verpflichtungen dieser Ziffer jedoch nicht auf die Beziehung zwischen dem Verkäufer bzw. Verbreiter und der Öffentlichkeit, soweit nach den urheberrechtlichen Bestimmungen eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten ist, wobei Rechte gegen die Letztgenannten vorbehalten bleiben.

§3

Im Falle der nicht genehmigten Auswertung von Titeln steht es dem Lizenzgeber frei, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der üblicherweise für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Lizenzvergütung in doppelter Höhe für die in Rede stehende Nutzung, zuzüglich Zinsen gemäß nachstehender Ziff. 4 seit Beginn der Nutzung und einer angemessenen Kostenpauschale bezüglich der Verfolgung der unerlaubten Nutzung (einschließlich Kosten für die Einschaltung von Rechtsanwälten), zu verlangen. Zur Vereinfachung steht es dem Lizenzgeber frei, den Schaden mit der doppelten Lizenzvergütung zu pauschalieren.

§4

Die Rechteinräumung steht unter der Bedingung des vollständigen Einganges des Zahlbetrages spätestens zum Zahlungstermin. Die Titel dürfen vor Eingang der vollständigen Zahlung bei uns nicht genutzt werden. Für den Fall des Verzuges, sind entsprechende Beträge mit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§5

Eine Zahlung kann nur durch Überweisung oder Scheck erfolgen. Wir erstatten etwaige Überzahlungen, soweit nicht schon entsprechende (Teil-)Auszahlungen an die Künstler und Urheber erfolgt sind. In diesem Fall erstatten wir nur durch uns schuldhaft verursachte Überzahlungen.

§6

Auf Anfrage wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber (bzw. seinen Beauftragten) die Möglichkeit geben, die Produktion zu prüfen und in angemessenem Umfang Informationen und Belege übermitteln (bzw. das Zumutbare zu tun, den Zugang zu ermöglichen, soweit solche Unterlagen nur Dritten vorliegen), die dem Lizenzgeber ermöglichen zu prüfen, ob eine hinreichende Lizenz bezüglich der Produktion erworben wurde und ob die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung eingehalten werden. Das Vorstehende beschränkt anderweitige Prüf- oder Auskunftsrechte des Lizenzgebers, unabhängig von deren Rechtsgrund, nicht.

§7

Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (a)     Für einfache Fahrlässigkeit haftet Lizenzgeber – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch bis zum Betrag der Lizenzgeber aus dem jeweiligen Vertrag zustehenden Vergütung. (b)     Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (c)      Eine weitergehende Haftung als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. (d)     Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß (b) bis (d) gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.” (e)     Soweit die Haftung von Lizenzgeber gemäß (b) bis (d) ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§8

Änderungen und Ergänzungen dieser Lizenzvereinbarung, auch dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

§9

Diese Lizenzvereinbarung und sämtliche Streitigkeiten in ihrem Zusammenhang unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, München (Landgericht München I).

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(Bitte beachte dass bei Projekten außerhalb von GEMA-Rahmenverträge Lizenzkosten anfallen können – diese sprechen wir aber natürlich mit dir ab.)